Artikel 2 VO (EU) 2021/2306
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Sendung” eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden;
- 2.
- „Grenzkontrollstelle” eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 3.
- „Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” einen Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an dem im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, durchgeführt werden;
- 4.
- „Kontrollstelle” eine andere Kontrollstelle als eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625;
- 5.
- „Dokumentenprüfung” eine Dokumentenprüfung im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 6.
- „Nämlichkeitskontrolle” eine Nämlichkeitskontrolle im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 7.
- „Warenuntersuchung” eine Warenuntersuchung im Sinne von Artikel 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 8.
- „qualifiziertes elektronisches Siegel” ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
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