Artikel 3 VO (EU) 2021/2306
Überprüfung im Drittland
(1) Die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft die Sendung gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission(1).
(2) Für die Zwecke der Artikel 48 und 57 der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Sendung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der als gleichwertig anerkannten Produktionsnormen und Kontrollmaßnahmen. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls — auf der Grundlage einer Risikobewertung — Warenuntersuchungen, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
(3) Für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um
- a)
- eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848, die für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland anerkannt wurde, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, oder
- b)
- eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, benannt wurde.
(4) Die Überprüfung gemäß Absatz 2 wird durchgeführt
- a)
- von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder
- b)
- wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung durchführt.
(5) Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 2 wird Folgendes überprüft:
- a)
- die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten;
- b)
- die Übereinstimmung des Volumens der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse mit den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;
- c)
- die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse;
- d)
- bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten dieser Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder von einem gemäß Artikel 47 oder 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden, oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden.
Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der den Unternehmern ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, der Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Geschäftspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).
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