Artikel 4 VO (EU) 2021/2306

Ausstellung der Kontrollbescheinigung

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Sendung gemäß Artikel 3 überprüft hat, stellt für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 aus, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(2) Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, stellt sie die Kontrollbescheinigung für Sendungen, die Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 enthalten, erst aus, wenn sie im Besitz der vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit ist und die Ergebnisse der Analysen der aus der Sendung entnommenen Proben gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung erhalten und bewertet hat.

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