Artikel 5 VO (EU) 2021/2306

Format der Kontrollbescheinigung und Verwendung von TRACES

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt im Trade Control and Expert System (TRACES) die Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang aus und füllt die Felder 1 bis 18 der Bescheinigung aus.

(2) Bei der Ausstellung der Kontrollbescheinigung lädt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle Belege in TRACES hoch, darunter:

a)
gegebenenfalls die Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden;
b)
die Geschäfts- und Beförderungspapiere wie das Konnossement, die Rechnungen und die Verpackungsliste sowie, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurde, den gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erstellten Reiseplan.

(3) Die Kontrollbescheinigung wird in TRACES ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel.

Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht verfügbar, werden die Angaben über die Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben gemäß den Feldern 16 und 17 sowie die in Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall vor ihrer Überprüfung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 in die Kontrollbescheinigung aufgenommen oder aktualisiert.

(4) Die Kontrollbescheinigung wird abgefasst

a)
in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen;
b)
in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst werden und erforderlichenfalls eine beglaubigte Übersetzung beigelegt wird.

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