Artikel 6 VO (EU) 2021/2306

Amtliche Kontrollen von Sendungen

(1) Die zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nimmt an Sendungen folgende amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 vor:

a)
Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen,
b)
nach dem Zufallsprinzip durchgeführte Nämlichkeitskontrollen und
c)
Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848 abhängt.

Die Dokumentenprüfungen umfassen die Prüfung der Kontrollbescheinigung, aller sonstigen Belege gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls der Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden.

Erfordert eine Kontrollbescheinigung Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, so kann die zuständige Behörde akzeptieren, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausgestellt hat, die Angaben in TRACES aktualisiert, indem sie das Dokument nach dem in TRACES verfügbaren Verfahren ersetzt, ohne dass die Angaben in der ursprünglichen Bescheinigung, die die Identifizierung der Sendung, ihre Rückverfolgbarkeit und die Garantien betreffen, geändert werden.

(2) Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde systematische Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen und prüft die Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung. Die zuständige Behörde legt ein repräsentatives, für die Kategorie, Menge und Verpackung des Erzeugnisses geeignetes Stichprobenverfahren fest.

(3) Nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 trifft die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung. Die Entscheidung über die Sendung wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang eingetragen und enthält eine der folgenden Angaben:

a)
Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
b)
Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
c)
Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
d)
Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
e)
Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Die zuständige Behörde versieht die Kontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(4) Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gilt Folgendes:

a)
Absatz 3 gilt zusätzlich zu den Vorschriften für die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 und an Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission(1) sowie den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625;
b)
Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden;
c)
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 an Kontrollstellen durchgeführt werden.

(5) Die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über Sendungen bezieht sich auf eine der Angaben gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Hat der Einführer durch Ausfüllen von Feld 23 der Kontrollbescheinigung die Überführung in ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beantragt, so ist in der Entscheidung über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 das anwendbare Zollverfahren anzugeben.

Die in der Kontrollbescheinigung vermerkte Entscheidung, dass die Sendung oder ein Teil davon nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wird der zuständigen Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, unverzüglich in TRACES mitgeteilt.

Ergibt die im GGED gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung, dass die Sendung nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht, wird die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in TRACES entsprechend unterrichtet, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird. Darüber hinaus stellt jede zuständige Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, der zuständigen Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, in TRACES alle relevanten Informationen wie etwa die Ergebnisse von Laboranalysen zur Verfügung, damit die Kontrollbescheinigung gegebenenfalls aktualisiert wird.

(6) Wird nur ein Teil einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die Sendung vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt. Der Einführer füllt für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(7) Bei Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 4 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung, in der angegeben ist, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

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