Artikel 7 VO (EU) 2021/2306

Besondere Zollverfahren

(1) Wird eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 256 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übergeführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes unterzogen, so überprüft die zuständige Behörde die Sendung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, bevor die erste Aufbereitung erfolgt. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder die aktive Veredelung angemeldet wurden, wird vom Einführer in Feld 23 der Kontrollbescheinigung angegeben.

Die Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 1 sind auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:

a)
Verpackung oder Änderung der Verpackung oder
b)
Anbringung, Entfernung und Änderung von Etiketten, die die Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion betreffen.

(2) Nach den Aufbereitungen gemäß Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde die Sendung und versieht die Kontrollbescheinigung vor der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 mit einem Sichtvermerk.

(3) Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Sendung nach der Überprüfung der Kontrollbescheinigung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 6 unter zollamtlicher Überwachung in mehrere Partien aufgeteilt werden. Der Einführer füllt für jede aus der Aufteilung resultierende Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES.

(4) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(5) Die Aufbereitung und Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 3 erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/848.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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