Artikel 8 VO (EU) 2021/2306

Notfallregelungen für TRACES bei Nichtverfügbarkeit und im Falle höherer Gewalt

(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 ausstellen, halten eine ausfüllbare Vorlage dieser Bescheinigung nach dem Muster im Anhang sowie aller gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Unterlagen, die in TRACES hochgeladen werden können, bereit.

(2) Ist TRACES oder eine seiner Funktionen länger als 24 Stunden kontinuierlich nicht verfügbar, so können seine Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage gemäß Absatz 1 in Papierform oder elektronischer Form verwenden.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Absatz 1 versieht jede ausgestellte Bescheinigung mit einer Referenz und führt ein Register der ausgestellten Bescheinigungen in chronologischer Reihenfolge, um die Übereinstimmung mit der alphanumerischen Referenz zu gewährleisten, die von TRACES, sobald dieses wieder funktioniert, vergeben wird.

Werden Kontrollbescheinigungen in Papierform verwendet, so werden diese durch nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen ungültig.

(3) Sobald TRACES oder seine Funktionen wieder verfügbar sind, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die Kontrollbescheinigung elektronisch zu erstellen und die Unterlagen gemäß Absatz 1 hochzuladen.

(4) Gemäß Absatz 2 erstellte Bescheinigungen und Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt” versehen.

(5) Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen die Kommission unverzüglich über ein solches Ereignis, und die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen tragen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende dieses Ereignisses alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.

(6) Artikel 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Bescheinigungen und Unterlagen.

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