Artikel 9 VO (EU) 2021/2306

Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.