Artikel 10 VO (EU) 2021/2306
Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen
(1) Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch. Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle antwortet der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat (meldender Mitgliedstaat), innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung, unterrichtet sie über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangten Informationen anhand der Vorlage in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zur Verfügung.
(2) Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stellt alle weiteren Informationen zur Verfügung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf zusätzliche getroffene Maßnahmen angefordert werden.
Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer oder Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, sowie der für sie zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen.
(3) Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, so gilt Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.