Artikel 11 VO (EU) 2021/2306
Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie trägt in Feld 18 die handschriftliche Unterschrift der befugten Person der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt, sowie den amtlichen Stempel;
- b)
- sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
(1a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. November 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Ukraine verlässt.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. November 2022 Folgendes:
- a)
- Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 in Papierform ausgestellt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen;
- b)
- Wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen werden;
- c)
- Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1a in TRACES in elektronischer Form erstellt und übermittelt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen.
(3) Die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden vergewissern sich in jeder Phase der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und gegebenenfalls des Versehens mit dem Sichtvermerk, dass die Angaben in der Kontrollbescheinigung in Papierform mit den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung übereinstimmen.
Werden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung oder die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Überprüfung der Sendung und des Versehens der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk nur die in TRACES eingetragenen Angaben.
(4) Die Kontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt die Bescheinigung in Papierform an den Einführer zurück.
(5) Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie wird auf dem Papier in Feld 12 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde versehen;
- b)
- sie trägt in Feld 13 die handschriftliche Unterschrift des Empfängers der Partie.
Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gibt diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform an die Person zurück, die sie vorgelegt hat.
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