Artikel 3 VO (EU) 2021/2307

Vorabinformation des Eintreffens

(1) Der Einführer oder gegebenenfalls der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss vorab über das Eintreffen jeder Sendung an den Grenzkontrollstellen oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er den relevanten Teil der Kontrollbescheinigung über das elektronische System TRACES (Trade Control and Expert System) gemäß Artikel 2 Abschnitt 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(1) nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 ausfüllt und an die folgenden Stellen übermittelt:

a)
der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306;
b)
der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers.

(2) Für jede Sendung, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegt, gelten zusätzlich zu Absatz 1 die Anforderungen zur Vorabinformation über das Eintreffen der Sendung an den Grenzkontrollstellen bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

(3) Vorabinformationen gemäß Absatz 1 erfolgen unter Einhaltung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission(2) festgelegten Mindestfristen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC-Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).

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