Artikel 4 VO (EU) 2021/2307

Kontrollbescheinigung und Teilkontrollbescheinigung

(1) Die Kontrollbescheinigung ist von dem Einführer und dem ersten Empfänger in TRACES wie folgt auszufüllen:

a)
in Feld 23 zu besonderen Zollverfahren sind vom Einführer in TRACES alle Informationen außer die Informationen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde einzutragen;
b)
in Feld 24 zum ersten Empfänger sind die Informationen vom Einführer in TRACES einzutragen, wenn sie nicht bereits vor der Überprüfung der Sendung und bevor die zuständige Behörde die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat, von der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle des Drittlandes eingetragen wurden und
c)
Feld 31 zur Erklärung des ersten Empfängers ist vom ersten Empfänger bei Annahme der Sendung nach deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES auszufüllen.

(2) Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll, ist vom Einführer in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) die Nummer der Kontrollbescheinigung anzugeben.

(3) Wird eine Sendung unter zollamtlicher Überwachung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt, ist vom Einführer über TRACES für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der vorliegen Verordnung auszufüllen und einzureichen.

Das gleiche gilt, wenn eine Sendung nach der Überprüfung und dem Anbringen des Sichtvermerks gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt wird.

Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 im Hinblick auf die in der Teilkontrollbescheinigung aufgeführten Partie getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, muss die Nummer der Teilkontrollbescheinigung in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 angegeben werden.

Bei der Annahme einer Partie ist vom Empfänger in TRACES Feld 13 der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bestätigen, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Partie die Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.

(4) Die Teilkontrollbescheinigung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Ein Mitgliedstaat kann einwilligen, dass Teilbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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