Artikel 5 VO (EU) 2021/2307
Dokumentation
Auf Verlangen der entsprechenden zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle müssen der Einführer, der erste Empfänger oder der Empfänger die Kontrollbescheinigung oder gegebenenfalls die Teilkontrollbescheinigung, in der sie vermerkt sind, vorlegen.
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