Artikel 6 VO (EU) 2021/2307

Beschreibung der Produktionseinheiten und Tätigkeiten

Meldet ein Einführer die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, muss die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der Tätigkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 Folgendes umfassen:

a)
die Räumlichkeiten;
b)
die Tätigkeiten und die Angabe der Stellen, an denen die Sendungen in den zollfreien Verkehr in der Union überführt werden;
c)
alle anderen Einrichtungen, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu nutzen beabsichtigt und
d)
eine Verpflichtung sicherzustellen, dass alle Einrichtungen, die für die Lagerung von Einfuhrerzeugnissen verwendet werden, entweder Kontrollen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, Kontrollen einer für Kontrollen in diesem Mitgliedstaat oder dieser Region anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzogen werden.

Für den ersten Empfänger und den Empfänger muss die Beschreibung die Einrichtungen für den Empfang der Sendungen und ihre Lagerung umfassen.

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