Artikel 7 VO (EU) 2021/2307

Mitteilung eines Verdachtsfalls oder festgestellten Verstoßes

Werden während der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch eine Sendung gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße identifiziert, muss der entsprechende Mitgliedstaat diese Fälle umgehend über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und das Muster aus Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission(1). an die Kommission und die andern Mitgliedstaaten melden. Die Kommission informiert die zuständige Behörde, oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle des betreffenden Drittlandes.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6).

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