Artikel 8 VO (EU) 2021/2307
Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform
(1) Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehene Kontrollbescheinigung in Papierform und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der genannten Verordnung mit einer handschriftlichen Unterschrift versehenen Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen die Waren bis zu den Räumlichkeiten des ersten Empfängers oder des Empfängers begleiten.
(2) Bei Empfang der in Absatz 1 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform ist vom ersten Empfänger zu prüfen, ob die in der Bescheinigung angegebenen Informationen mit den in der Bescheinigung in TRACES angegebenen Informationen übereinstimmen.
Wurden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigt der erste Empfänger die in der Bescheinigung in TRACES eingetragenen Angaben.
(3) Nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 unterzeichnet der erste Empfänger die Kontrollbescheinigung in Papierform handschriftlich in Feld 31 und übermittelt diese Bescheinigung an den in Feld 12 der Bescheinigung genannten Einführer.
(4) Der Einführer hält die in Absatz 3 genannte Kontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bereit.
(5) In Falle einer Teilkontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 muss der Empfänger bei Empfang der Partie diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform in Feld 13 handschriftlich unterzeichnen.
(6) Der Empfänger der Partie hält die in Absatz 5 genannte Teilkontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen bereit.
(7) Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 3 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE” versehen sein.
(8) Der Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 5 genannten Teilkontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE” versehen sein.
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