Artikel 3 VO (EU) 2021/2325
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Artikel 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024.
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