Artikel 3 VO (EU) 2021/2325

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Artikel 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024.

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