Artikel 1 VO (EU) 2021/235

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A dieser Verordnung enthalten.

(2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang B dieser Verordnung enthalten.

b)
Absatz 3 wird gestrichen.
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission enthalten(*).

d)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang C dieser Verordnung enthalten.

2.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgesetzten Zeitpunkt wird die Liste der Daten, die von der Kommission verlangt werden können, in Anhang 21-03 dieser Verordnung festgelegt.”

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission für Zwecke der Überwachung bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr folgende Datenlisten verlangen:

a)
die Liste der Daten in Anhang 21-02 dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(**);
b)
die Liste der Daten in Anhang 21-01 dieser Verordnung bis zum letzten Datum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme von Phase 1 der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission.

Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Liste der Daten gemäß Anhang 21-01 oder Anhang 21-02 dieser Verordnung für Zwecke der Überwachung bei der Ausfuhr bis zum letzten Tag des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 verlangen.

3.
Artikel 221 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.

4.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 350 der Titel I (Allgemeine Vorschriften) wie folgt geändert:

a)
Der Titel des Anhangs B erhält folgende Fassung:

„Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)” .

b)
Nach der Zeile für „Anhang B” wird folgende Zeile eingefügt:

„Anhang C — Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)” .

5.
Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.
6.
Nach Anhang B wird ein neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Anhang C eingefügt.
7.
Nach Anhang 21-02 wird ein neuer, in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter Anhang 21-03 eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(**)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

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