Präambel VO (EU) 2021/235

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf die Artikel 8, 58 und 161,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex” ) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(2) hat sich im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren gezeigt, dass zur besseren Harmonisierung der Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der Durchführungsverordnung notwendig sind. Die gemeinsamen Datenanforderungen müssen harmonisiert werden, damit die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 muss dahin gehend geändert werden, dass die Formate und Codes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(3) Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die in dieser Delegierten Verordnung festgelegten vorübergehenden Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren nutzen.
(3)
Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist auch notwendig, damit die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen elektronischen Einfuhrsysteme bereits mit den darin festgelegten Formaten und Codes aktualisiert haben, Zeit für die Anpassung der Systeme an die neuen Daten- und Codesanforderungen nach dieser Verordnung erhalten. Konkret sollte ihnen Zeit bis zur Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission(4) aufgeführten Projekts „Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr” eingeräumt werden.
(4)
Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist ferner notwendig, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Daten an das elektronische Überwachungssystem in einem Format zu übermitteln, das dem für die betreffenden Zollanmeldungen verwendeten Format entspricht und vom bestehenden Überwachungssystem der Kommission verarbeitet werden kann.
(5)
Die Vorschrift nach Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, mit der festgelegt wird, welche Zollstelle für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(5) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe zuständig ist, sollte geändert werden, um klarzustellen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Mehrwertsteuerregelung gilt. Dieses Datum ist in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(6) festgelegt.
(6)
In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um für eine Harmonisierung zu sorgen, sollte dieser Anhang geändert werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(5)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(6)

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

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