Artikel 2 VO (EU) 2021/237
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder;
- b)
-
folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, ab dem 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst;
- b)
- die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen..
- (2)
- Artikel 4 wird gestrichen.
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