Artikel 1 VO (EU) 2021/237

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
30. Juni 2022, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder;

b)
folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, ab dem 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst;
b)
die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen..

(2)
Artikel 4 wird gestrichen.

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