Präambel VO (EU) 2021/237
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205(2), (EU) 2016/592(3) und (EU) 2016/1178(4) der Kommission werden unter anderem die Daten festgelegt, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten Verordnungen aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen. Diese Verordnungen sehen für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, ein späteres Datum für die Anwendung der Clearingpflicht vor. Mit der späteren Anwendung soll sichergestellt werden, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, solange noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen wurden.
- (2)
- Seit 2018 wurde hinsichtlich der Clearingpflicht kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Infolgedessen wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/667 der Kommission(5) die Anwendung der Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, bis zum 21. Dezember 2020 bzw. bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte aufgeschoben. Wenngleich Anstrengungen unternommen wurden, um Drittlandsbestimmungen dahin gehend zu analysieren, ob ein solcher Durchführungsrechtsakt gerechtfertigt ist, wurde bislang hinsichtlich der Clearingpflicht kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Die Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte sollte daher weiter aufgeschoben werden, um die unbeabsichtigten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden, die das Auslaufen dieser Freistellung auf die Unternehmen in der Union hätte.
- (3)
- Das Vereinigte Königreich wurde am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht wird ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden. Die Möglichkeit eines Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union wird im Zusammenhang mit der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Clearingpflicht allerdings nicht berücksichtigt. In den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 werden die Zeitpunkte spezifiziert, ab denen die Clearingpflicht für Kontrakte wirksam wird, die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten angehören. Zudem richten sich die jeweiligen in diesen Verordnungen vorgesehenen Zeitpunkte nach der Art der Gegenpartei eines solchen Kontrakts. Gegenparteien können weder den künftigen Status einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenpartei absehen noch einschätzen, inwieweit diese auch weiterhin bestimmte Dienstleistungen für in der Union ansässige Gegenparteien erbringen kann. Die Probleme, die sich für Parteien eines OTC-Derivatekontrakts mit Gegenparteien im Vereinigten Königreich ergeben, sind daher unmittelbar Folge eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht, und könnte sie gegenüber anderen Gegenparteien in der Union benachteiligen.
- (4)
- Um dieser Situation abzuhelfen, könnten sich die Gegenparteien möglicherweise zu einer Novation entscheiden und die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei aus einem Mitgliedstaat ersetzen. Wird angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union beschlossen, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine neue in der Union ansässige Gegenpartei zu ersetzen, so könnte dadurch die Clearingpflicht ausgelöst werden, sofern die Novation zu oder nach dem Zeitpunkt erfolgt, ab dem die Clearingpflicht für diese Kontraktart wirksam wird. In der Folge müssten die Parteien möglicherweise dann diesen Kontrakt durch eine zugelassene und anerkannte CCP clearen lassen. Da zentral geclearte Kontrakte anderen Besicherungsvorschriften unterliegen als nicht zentral geclearte Kontrakte, könnten bestimmte Gegenparteien aufgrund der plötzlichen Clearingpflicht zur Beendigung ihrer Geschäfte gezwungen sein, wodurch bestimmte Risiken nicht mehr abgesichert wären. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union ansässige Gegenparteien zu gewährleisten, sollten Gegenparteien die im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenparteien durch in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenparteien ersetzen können, ohne dass dadurch die Clearingpflicht ausgelöst wird.
- (5)
- Darüber hinaus sollte den Gegenparteien ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenparteien zu ersetzen. Der Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht für die Novation dieser Kontrakte ausgelöst werden kann, sollte daher aufgeschoben werden.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geändert. Aufgrund dieser Änderung ist es nicht mehr erforderlich, bestimmte OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossen wurden, zu clearen. Es ist auch nicht mehr erforderlich, die Mindestrestlaufzeiten der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten OTC-Derivatekontrakte zu spezifizieren. Daher sollten die Mindestrestlaufzeiten nicht mehr in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 spezifiziert werden.
- (7)
- Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 sollten entsprechend geändert werden.
- (8)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (9)
- Bei den Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 handelt es sich um begrenzte Anpassungen des geltenden Regelungsrahmens. Angesichts des begrenzten Umfangs der Änderungen und der Dringlichkeit der Angelegenheit wäre es äußerst unverhältnismäßig, wenn die ESMA öffentliche Konsultationen durchführen oder die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysieren würde. Daher hat die ESMA auch nicht die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte konsultiert und hat diese entsprechend unterrichtet.
- (10)
- Für die Marktteilnehmer muss so rasch wie möglich Rechtssicherheit geschaffen werden, damit sie sich angemessen auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorbereiten können, deren Anwendung von dieser Verordnung berührt wird, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, für die sich das Ende der derzeit geltenden Frist rasch nähert. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/667 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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