Artikel 10 VO (EU) 2021/240

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung

(1) Mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich gleichzeitig den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der betreffende Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vor:

a)
sobald der betreffende Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre;
b)
nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nicht abträglich wäre, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

(3) Um über die finanzielle Unterstützung der im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vorgesehenen Maßnahmen durch die Union zu informieren, kann die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen, darunter gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Auflistung der genehmigten Anträge auf technische Unterstützung und aktualisiert diese Auflistung regelmäßig. Die Kommission unterrichtet die Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission regelmäßig über Projekte in den betreffenden Mitgliedstaaten.

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