Artikel 9 VO (EU) 2021/240

Beantragung der technischen Unterstützung

(1) Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen möchten, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind bis zum 31. Oktober einzureichen, sofern in den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen gesonderten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen nichts anderes bestimmt ist. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf technische Unterstützung erstellen.

(2) Damit die von den Mitgliedstaaten angestrebten Reformen auf breite Unterstützung stoßen und eigenverantwortlich durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen wollen, vor der Beantragung der technischen Unterstützung im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten gegebenenfalls einschlägige Interessenträger konsultieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit folgenden Fällen technische Unterstützung beantragen:

a)
Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative und im Einklang mit dem in Artikel 3 genannten allgemeinen, beziehungsweise den in Artikel 4 genannten spezifischen Zielen ergreifen;
b)
Durchführung von wachstums- und resilienzsteigernden Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts;
c)
Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates(2) für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten;
d)
Ausarbeitung, Änderung und Überarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

(4) Kommt ein konkreter Bedarf in den Mitgliedstaaten auf, so führt die Kommission entsprechend zusätzliche gesonderte Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen durch, die sich beispielsweise auf die Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 Buchstabe d genannten Tätigkeiten erstrecken.

(5) Die Kommission prüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an vorhergehende Gespräche mit den Mitgliedstaaten, einschließlich Gesprächen im Rahmen des Europäischen Semesters, wobei sie der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Herausforderungen, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den institutionellen und allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt.

Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigen sich die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder anderen Unionsprogrammen finanziert werden, über die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung (im Folgenden „Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung” ) festzulegenden Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung.

(6) In dem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen für Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 getrennt von der sonstigen technischen Unterstützung ausgewiesen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

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