Artikel 12 VO (EU) 2021/240

Durchführung des Instruments

(1) Die Kommission führt das Instrument gemäß der Haushaltsordnung durch.

(2) Die Maßnahmen des Instruments können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Personen oder Einrichtungennach Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahmen wird insbesondere in folgender Form gewährt:

a)
Finanzhilfen;
b)
Vergabe öffentlicher Aufträge;
c)
Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten;
d)
Beiträge zu von internationalen Organisationen eingerichteten Treuhandfonds und
e)
in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

(3) Finanzhilfen können den nationalen Behörden, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)
Mitgliedstaaten,
b)
Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den in dem Abkommen festgelegten Bedingungen.

Der Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.

(4) Technischen Unterstützung kann in Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen umgesetzt werden.

(5) Technische Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe für ausgewählte Aktivitäten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 aufgeführten spezifischen Ziele erforderlich ist.

(6) Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

In den Arbeitsprogrammen wird folgendes festgelegt:

a)
die Mittelzuweisung für das Instrument;
b)
die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen nach Artikel 3 beziehungsweise 4 der vorliegenden Verordnung und im Rahmen des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anwendungsbereichs und die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten förderfähigen Maßnahmen und
c)
die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben.

(7) Um eine rasche Verfügbarkeit der Mittel zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms in Höhe von höchstens 30 % der jährlichen Mittelzuweisung besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder schwerwiegende Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Bedingungen, die in einem Mitgliedstaat vorhanden sind und sich seiner Kontrolle entziehen.

Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der technische Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, besondere Maßnahmen ergreifen, die im Einklang mit den Zielen und Tätigkeiten dieser Verordnung stehen, um den nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage technische Unterstützung zu leisten. Diese besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur, und stehen im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Umständen. Diese besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass und können durch technischen Unterstützung gemäß den Bedingungen des Artikels 9 ersetzt werden.

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