Artikel 13 VO (EU) 2021/240

Koordinierung und Komplementarität

(1) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Instrument und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a)
gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung und insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die aus Unionsfonds finanziert werden, Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Folgerichtigkeit zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene sowie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene;
b)
optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen;
c)
stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.

(2) Die Kommission bemüht sich, Komplementarität und Synergien mit der von anderen einschlägigen internationalen Organisationen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

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