Artikel 14 VO (EU) 2021/240
Überwachung der Durchführung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und misst die Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 beziehungsweise 4 unter anderem anhand der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt sowie für die Überwachung und Evaluierung dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele sind im Anhang festgelegt. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Instruments durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(2) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung des Instruments und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah und — soweit relevant und machbar — nach Geschlechtern aufgeschlüsselt erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
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