Artikel 15 VO (EU) 2021/240

Jahresbericht

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich gleichzeitig einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung (im Folgenden „Jahresbericht” ) vor.

(2) Der Jahresbericht enthält Informationen über

a)
von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereichte Anträge auf Unterstützung,
b)
die Analyse der Anwendung der Kriterien des Artikels 9 Absatz 3, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden,
c)
die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 9 Absatz 5,
d)
ergriffene besondere Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 7,
e)
die Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch auf nationaler und regionaler Ebene, und
f)
die von der Kommission durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen.

(3) Das Europäische Parlament kann die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments auffordern, um den Jahresbericht und die Durchführung des Instruments zu erörtern.

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