Artikel 16 VO (EU) 2021/240

Halbzeit- und Ex-post-Evaluierung

(1) Bis zum 20. Februar 2025 übermittelt die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Halbzeitevaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Im Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Instruments gemäß Artikel 3 beziehungsweise 4 erreicht wurden, wie angemessen und effizient die Mittel eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erbracht wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung können gegebenenfalls für etwaige einschlägige Legislativvorschläge herangezogen werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2030 übermittelt die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, sowie auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Verordnung und umfasst Informationen über die langfristigen Auswirkungen dieser Verordnung.

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