Artikel 17 VO (EU) 2021/240

Transparenz

Die Kommission richtet eine zentrale öffentliche Online-Datenbank ein, in der — unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen und auf der Grundlage von Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat — die abschließenden Studien oder Berichte, die im Rahmen von Artikel 8 für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen erstellt wurden, bereitgestellt werden können. Die betreffenden Mitgliedstaaten können von der Kommission in begründeten Fällen verlangen, diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung offenzulegen.

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