Artikel 18 VO (EU) 2021/240

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel deutlich und sorgen insbesondere bei der Werbung für die Tätigkeiten und ihre Ergebnisse dafür, dass die Unionsförderung wahrgenommen wird, indem sie verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und verhältnismäßig informieren.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die nach dem Instrument ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angezeigt und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.

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