Artikel 19 VO (EU) 2021/240

Übergangsbestimmungen

(1) Die Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.

(2) Die Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, beispielsweise für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 erforderliche und nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Überwachung, Kommunikation und Evaluierung.

(3) Nötigenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittelzuweisungen in den Haushalt eingesetzt werden, um die Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit der Verwaltung von auf der Grundlage von Verordnung (EU) 2017/825 eingeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu decken.

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