Artikel 2 VO (EU) 2021/240

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„technische Unterstützung” Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Behörden bei der Durchführung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen, die nachhaltig und resilienzsteigernd sind, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und die öffentlichen Stellen bei der Vorbereitung nachhaltiger und resilienzsteigernder Investitionen unterstützen;
2.
„nationale Behörde” eine oder mehrere Behörden auf staatlicher, einschließlich regionaler oder lokaler Ebene sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Haushaltsordnung, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;
3.
„Unionsfonds” den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
4.
„internationale Organisation” eine Organisation im Sinne des Artikels 156 der Haushaltsordnung und Organisationen, die gemäß jenem Artikel einer solchen Organisation gleichgestellt sind;
5.
„Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung” oder „Europäisches Semester” den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates(1) verankerten Prozess;
6.
„länderspezifische Empfehlungen” die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV im Rahmen des Europäischen Semesters an jeden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen des Rates.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

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