Artikel 1 VO (EU) 2021/240
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für technische Unterstützung (im Folgenden „Instrument” ) eingerichtet.
In ihr sind das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Instruments, die Mittelausstattung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, sowie die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
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