Präambel VO (EU) 2021/240

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt. Gemäß Artikel 148 AEUV tragen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik beschäftigungspolitischen Leitlinien des Rates Rechnung. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.
(2)
Gemäß Artikel 175 AEUV haben die Mitgliedstaaten unter anderem ihre Wirtschaftspolitik so zu koordinieren, dass die in Artikel 174 verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.
(3)
Der COVID-19-Ausbruch im Frühjahr 2020 hat die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit verändert. Im Zusammenhang mit der Krise haben sich in der Union neue Prioritäten herauskristallisiert, die sich insbesondere auf Wiederaufbau und Resilienz konzentrieren. Diese Prioritäten erfordern eine dringende und koordinierte Reaktion der Union, um die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Vor allem Frauen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise in besonderem Maße betroffen. Die COVID-19-Krise wie auch die letzte Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass der Aufbau robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme, die sich auf starke und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Strukturen stützen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Außerdem hat sich deutlich gezeigt, dass die Gesundheitssysteme, die grundlegenden öffentlichen Dienste und wirksame Sozialschutzmechanismen vorbereitet sein müssen. Wachstumsfördernde, nachhaltige, intelligente und sozial verantwortliche Reformen und Investitionen, eine solide Haushaltspolitik und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze als Reaktion auf die neuen Herausforderungen, zur Behebung struktureller wirtschaftlicher Schwächen und zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Wirtschaft und die Gesellschaft wieder auf einen Kurs der nachhaltigen Erholung zu bringen und die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu überwinden. Dies sollte im Interesse des Wohlergehens der Unionsbürger und im Einklang mit den einschlägigen Grundrechtsprinzipiengeschehen.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde das zum Zeitpunkt seiner Einrichtung mit 142800000 EUR ausgestattete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen war darauf ausgelegt, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem beispielsweise Hilfestellung bei der effizienten und wirksamen Verwendung der Unionsfonds geleistet wird. Im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen leistet die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats technische Unterstützung und kann dabei in einer Vielzahl von Politikfeldern tätig werden. Die vorliegende Verordnung wurde unter Einbeziehung entsprechender Anpassungen als Fortsetzung des genannten Programms konzipiert, das von den Mitgliedstaaten positiv aufgenommen wurde.
(5)
Die Mitgliedstaaten nehmen zunehmend technische Unterstützung im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen in Anspruch. Deshalb sollte im Wege dieser Verordnung ein Instrument für technische Unterstützung geschaffen werden, um die Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen fortzuführen und auszuweiten (im Folgenden „Instrument” ).
(6)
Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung von Herausforderungen und nationalen Reformprioritäten und für die Überwachung der Umsetzung dieser Prioritäten. Zudem entwickeln die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um die Reformprioritäten unter anderem im Rahmen des Europäischen Semesters zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie dazu dienen, den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds unterstützt werden und aus anderen Programmen gewährt wird, zu gewährleisten. Mit Blick auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen würde das Instrument für technische Unterstützung einen eindeutigen Mehrwert bieten, da es die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten für die effektive Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen unterstützen würde.
(7)
Im Sinne des europäischen Grünen Deals als Wachstumsstrategie der Union und als Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, wird das Instrument dazu beitragen, dass der europäische Grüne Deal umgesetzt wird, Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden, das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden und auf das Ziel hingearbeitet wird, dass ab 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Instruments ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Mit dem Instrument sollten sich auch übergeordnete ökologische und soziale Herausforderungen im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung innerhalb der Union bewältigen lassen, darunter der Schutz des Naturkapitals, der Erhalt der biologischen Vielfalt und die Unterstützung der Kreislaufwirtschaft und der Energiewende. Das Instrument sollte außerdem den digitalen Wandel voranbringen und zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts beitragen.
(8)
Das allgemeine Ziel des Instruments sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden. Dies ist erforderlich, um Anreize für öffentliche und private Investitionen zu schaffen, eine nachhaltige und faire wirtschaftliche und soziale Erholung und Konvergenz zu fördern, Resilienz zu erreichen, Armut und Ungleichheiten zu reduzieren, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die im Rahmen der angenommenen länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen und das Unionsrecht umzusetzen. Außerdem ist dies erforderlich, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten um den Ausbau ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten und ihres Rechtsrahmens — auch auf regionaler und lokaler Ebene -und ihre Anstrengungen zur Umsetzung politische Ziele zu unterstützen, sodass der sozial inklusive, grüne und digitale Wandel im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050, den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und der europäischen Säule sozialer Rechte vorangebracht wird.
(9)
Die spezifischen Ziele des Instruments sollten darin bestehen, die nationalen Behörden bei ihren Anstrengungen zur Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen und zur Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren, geeignete Prozesse und Methoden, durch die Beteiligung von Interessenträgern — falls angezeigt — sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung.
(10)
Um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformen in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats auch künftig in einer großen Spannbreite von Politikfeldern technische Unterstützung leisten, beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Justizreformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor und der Verbesserung des Finanzwissens, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, der Gleichstellung der Geschlechter, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen, sozialer Sicherheit und Pflege sowie der Früherkennung und den Fähigkeiten für eine abgestimmte Reaktion. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden. Mit dem Instrument sollten außerdem Vorbereitungen für eine Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet unterstützt werden.
(11)
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplanes im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(6), bildet. Die jährlichen Mittelzuweisungen sollten vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und unter Berücksichtigung der Nachfrage nach dem Instrument bewilligt werden.
(12)
Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Mittel aus den Unionsfonds auf den Haushalt des Instruments zu übertragen und nicht gebundene Mittel im Einklang mit einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa zurückzuübertragen. Die übertragenen Mittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte diesem Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der übertragenen Beiträge geben.
(13)
Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche technische Unterstützung anzufordern und sollten für die dadurch entstehenden Ausgaben aufkommen. Diese Zahlungen sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) gelten und ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.
(14)
Technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von auf Initiative von Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere von Reformen, mit denen die länderspezifischen Empfehlungen wirksam umgesetzt werden, oder von Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung zu unterstützen. Mit dem Instrument sollte auch technische Unterstützung bei der Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 geleistet werden.
(15)
Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober eingereicht werden, sofern nicht anders in den zusätzlichen gesonderten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen festgelegt. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen. Sofern ein konkreter Bedarf in den Mitgliedstaaten aufkommt, sollte die Kommission zusätzliche gesonderte Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen durchführen, die sich vorrangig unter anderem auf die Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung 2021/241 erstrecken.
(16)
Wenn die Mitgliedstaaten technische Unterstützung beantragen, sollten sie zuvor die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und Gepflogenheiten gegebenenfalls einschlägige Interessenträger wie lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft zu konsultieren.
(17)
Ferner sollte der Inhalt der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung von technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten dargelegt werden, präzisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die aus Unionsfonds oder Unionsprogrammen finanzierten Maßnahmen und Tätigkeiten bei den geplanten Maßnahmen zur technischen Unterstützung und dem insgesamt dafür veranschlagten Finanzbeitrag berücksichtigt werden.
(18)
Aus Gründen der Rechenschaftspflicht und Transparenz und zur Gewährleistung der Sichtbarkeit des Handelns der Union, sollte die Kommission die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen, dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermitteln. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen. Die Kommission sollte auf ihrer Website eine Auflistung der genehmigten Anträge auf technische Unterstützung veröffentlichen.
(19)
Im Interesse einer besseren Transparenz mit Blick auf die fachlichen Beiträge zum nationalen Beschlussfassungsverfahren sollte die Kommission eine zentrale öffentliche Online-Datenbank einrichten, in der sie — unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen und auf der Grundlage von Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat — die abschließenden Studien oder Berichte, die im Rahmen von für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen erstellt wurden, bereitstellen kann. Zum Schutz sensibler und vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit ihrem Allgemeininteresse sollten die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen die Möglichkeit haben, die Kommission aufzufordern, diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung offenzulegen.
(20)
Für die Durchführung des Instruments sollten — insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme — Vorschriften festgelegt und im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reformanstrengungen der nationalen Behörden zukommt, muss bei Finanzhilfen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf die rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über einen befristeten Zeitraum besondere Maßnahmen zu beschließen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument vorgesehenen Mittel, der 30 % der jährlichen Mittelzuweisungen nicht übersteigt, besonderen Maßnahmen vorbehalten werden.
(21)
Zur Gewährleistung der effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union im Einklang stehen und diese ergänzen. Eine doppelte Finanzierung derselben Aufwendungen sollten jedoch vermieden werden. Die Kommission und die nationalen Behörden sollten insbesondere in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der Finanzierung der technischen Hilfe, gewährleistet sind, und damit es nicht zu Doppelfinanzierungen oder Überschneidungen kommt.
(22)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(8) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei der Verwaltungsaufwand — insbesondere für die Mitgliedstaaten — und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, falls angezeigt, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.
(23)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich gleichzeitig einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitevaluierung unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Ziele des Instruments, der Effizienz bei der Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit haben, die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments aufzufordern, um den Jahresbericht und die Durchführung des Instruments zu erörtern. Darüber hinaus sollte die langfristige Wirkung des Instruments im Rahmen einer unabhängigen Ex-post-Evaluierung untersucht werden.
(24)
Die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung sollten festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Sie regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(25)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(11) und (EU) 2017/1939 des Rates(12) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die Europäische Staatsanwaltschaft ( „EUStA” ) die Befugnis, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof sowie — im Falle der Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(26)
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27)
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden.
(28)
Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 132.

(2)

ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 160.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2021.

(4)

Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

(6)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(7)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(13)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

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