Artikel 4 VO (EU) 2021/240

Spezifische Ziele

Zur Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen die spezifischen Ziele des Instruments darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten für Folgendes zu unterstützen:

a)
Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen;
b)
Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/241.

Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt, und zwar unter anderem im Wege des Austauschs über bewährte Verfahren, Prozesse und Methoden, der Einbeziehung von Interessenträgern — falls angezeigt — und einer wirksameren und effizienteren Personalverwaltung.

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