Artikel 1 VO (EU) 2021/241
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität” ) eingerichtet.
Sie enthält die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Formen der Unionsmittel im Rahmen dieser Fazilität und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.
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