Artikel 2 VO (EU) 2021/241

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unionsmittel” die Mittel, die unter eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (im Folgenden "Dachverordnung für 2021-2027") fallen,
2.
„finanzieller Beitrag” eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die den Mitgliedstaaten für die Zuweisung zur Verfügung steht oder ihnen zugewiesen worden ist,
3.
Europäisches Semester den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates(1) verankerten Prozess,
4.
„Etappenziele und Zielwerte” Fortschrittsmaßstäbe für die Verwirklichung einer Reform oder Investition, wobei die Etappenziele qualitative und die Zielwerte quantitative Ergebnisse sind,
5.
„Resilienz” die Fähigkeit, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und die Umwelt betreffenden Schocks oder anhaltenden strukturellen Veränderungen auf faire, nachhaltige und inklusive Weise zu begegnen und
6.
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

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