Artikel 15 VO (EU) 2021/241

Darlehensvertrag

(1) Vor Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission,

a)
ob die Begründung für die Beantragung der Unterstützung in Form eines Darlehens und dessen Höhe in Bezug auf die zusätzlichen Reformen und Investitionen als angemessen und plausibel erachtet werden und
b)
ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien entsprechen.

(2) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so schließt die Kommission nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Darlehensvertrag mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Darlehensvertrag enthält außer den in Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Elementen folgende Angaben:

a)
den Darlehensbetrag in Euro, einschließlich gegebenenfalls des Betrags des gemäß Artikel 13 vorfinanzierten Darlehens;
b)
die durchschnittliche Laufzeit; Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung findet in Bezug auf diese Laufzeit keine Anwendung;
c)
die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet werden, und den Bereitstellungszeitraum des Darlehens;
d)
die Höchstzahl der Tranchen und den Tilgungsplan;
e)
die sonstigen Elemente, die für die Durchführung des Darlehens im Zusammenhang mit den betreffenden Reformen und Investitionsvorhaben gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Beschluss erforderlich sind.

(3) Gemäß Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Mitteln für die im vorliegenden Artikel genannten Darlehen vom begünstigten Mitgliedstaat getragen.

(4) Die Kommission trifft die erforderlichen Regelungen für die Verwaltung der Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel gewährten Darlehen.

(5) Ein Mitgliedstaat, dem ein Darlehen nach diesem Artikel gewährt wird, eröffnet ein gesondertes Konto für die Verwaltung des Darlehens. Er überweist den Kapitalbetrag und die fälligen Zinsen im Rahmen jedes damit verbundenen Darlehens im Einklang mit den gemäß Absatz 4 getroffenen Regelungen zwanzig Geschäftstage vor dem Fälligkeitstermin auf ein von der Kommission benanntes Konto.

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