Artikel 14 VO (EU) 2021/241

Darlehen

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gewähren.

(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 beantragen. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen.

(3) In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:

a)
die Gründe für die Unterstützung in Form eines Darlehens, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss;
b)
die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 18;
c)
die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Betrag der finanziellen Beiträge, die dem Aufbau- und Resilienzplan gemäß 20 Absatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugewiesen wurden;
d)
gegebenenfalls die Reformen und Investitionen gemäß Artikel 21c.

(4) Der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des — gegebenenfalls überarbeiteten — Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21a genannten Einnahmen sowie der aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragenen Mittel.

(5) Das maximale Volumen der Unterstützung in Form eines Darlehens für jeden Mitgliedstaat darf 6,8 % seines BNE im Jahre 2019 zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

(6) Unter Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz kann der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens abweichend von Absatz 5 — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln — unter außergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung des Bedarfs des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereichten oder noch einzureichenden Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens erhöht werden. Um die Anwendung dieser Grundsätze zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2023 mit, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten geäußerten Absichten sowie über das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vor. Die Mitteilung der Absicht, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 Unterstützung in Form eines Darlehens — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % des BNE übersteigen — beantragen zu können, unberührt lassen. Auch das Eingehen eines entsprechenden Darlehensvertrags nach der Annahme des betreffenden Durchführungsbeschlusses des Rates bleibt davon unberührt.

(7) Das Darlehen wird in Tranchen gezahlt, wenn die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h erfüllt sind.

(8) Die Kommission bewertet den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 19. Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 an. Erforderlichenfalls muss der Aufbau- und Resilienzplan entsprechend geändert werden.

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