Artikel 13 VO (EU) 2021/241

Vorfinanzierung

(1) Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vorlage seines Aufbau- und Resilienzplans, leistet die Kommission eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 13 % des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls von bis zu 13 % des Darlehens gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet die Kommission die entsprechende Zahlung so weit wie möglich innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der in Artikel 23 genannten rechtlichen Verpflichtung durch die Kommission.

(2) Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die finanziellen Beiträge und gegebenenfalls Darlehen, die bzw. das nach Artikel 20 Abs. 5 Buchstabe a bzw. Buchstabe h zu zahlen sind, proportional angepasst.

(3) Übersteigt die Vorfinanzierung des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 13 % des gemäß Artikel 11 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 berechneten maximalen finanziellen Beitrags, so wird die nächste gemäß Artikel 24 Absatz 5 genehmigte Zahlung gekürzt, bis der Überschussbetrag mit den Zahlungen verrechnet ist; erforderlichenfalls werden auch die folgenden Zahlungen gekürzt. Sollten die verbleibenden Zahlungen nicht ausreichen, ist der Überschussbetrag zurückzuzahlen.

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