Artikel 12 VO (EU) 2021/241
Zuweisung des finanziellen Beitrags
(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(3) Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellt die Kommission 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(4) Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.
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