Artikel 11 VO (EU) 2021/241

Maximaler finanzieller Beitrag

(1) Der maximale finanzielle Beitrag wird für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:

a)
für 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung, des umgekehrten BIP pro Kopf und der relativen Arbeitslosenquote des jeweiligen Mitgliedstaats, nach der in Anhang II dargelegten Methodik;
b)
für 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, auf der Grundlage der Bevölkerung und des umgekehrten BIP pro Kopf sowie zu gleichen Teilen der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021, nach der in Anhang III dargelegten Methodik. Die Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und die kumulierte Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 basieren auf der Herbstprognose 2020 der Kommission.

(2) Die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert, indem die Daten der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte im Zusammenhang mit der Veränderung des realen BIP im Jahr 2020 und der kumulierten Veränderung des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 ersetzt werden.

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