Artikel 17 VO (EU) 2021/241

Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung

(1) Im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Anwendungsbereichs und zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erstellen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne. Darin wird die Reform- und Investitionsagenda des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt. Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen der Fazilität infrage kommen, müssen Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen in einem umfassenden und kohärenten Gesamtpaket enthalten, das auch öffentliche Programme enthalten kann, die auf die Mobilisierung privater Investitionen abzielen.

(2) Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die in Artikel 21c Absatz 1 genannten neuen Maßnahmen sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Februar 2022 beginnen.

(3) Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen mit den einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit den Herausforderungen und Prioritäten, die in der jüngsten Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets ermittelt wurden, in Einklang stehen. Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen auch mit den Informationen der Mitgliedstaaten in den nationalen Reformprogrammen im Rahmen des Europäischen Semesters, in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden „Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang” ), in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Rahmen der Unionsfonds in Einklang stehen.

(4) Die Aufbau- und Resilienzpläne müssen den in Artikel 5 festgelegten horizontalen Grundsätzen entsprechen.

(5) Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, so ist die vorliegende Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Herausforderungen und Prioritäten anwendbar, die durch jene Verordnungen festgestellt wurden.

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