Artikel 18 VO (EU) 2021/241

Aufbau- und Resilienzplan

(1) Ein Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag nach Artikel 12 erhalten möchte, legt der Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan nach Artikel 17 Absatz 1 vor.

(2) Nachdem die Kommission den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrag zur Zuweisung zur Verfügung gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Aufbau- und Resilienzplan aktualisieren und vorlegen, um der nach Artikel 11 Absatz 2 berechneten Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen.

(3) Der von dem Mitgliedstaat vorgelegte Aufbau- und Resilienzplan kann zusammen mit dem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments übermittelt werden und wird in der Regel bis spätestens 30. April offiziell vorgelegt. Einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans können die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres vorlegen.

(4) Der Aufbau- und Resilienzplan ist hinreichend zu begründen und zu belegen. Er enthält insbesondere folgende Elemente:

a)
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist;
b)
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt;
c)
eine ausführliche Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des betreffenden Mitgliedstaats unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche stärkt und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz in der Union beiträgt;
ca)
eine Erläuterung dazu, wie das REPowerEU-Kapitel zur Bekämpfung von Energiearmut beiträgt, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern;
d)
eine Erläuterung, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht;
e)
eine qualitative Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen, ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob Maßnahmen dieser Art im REPowerEU-Kapitel mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten von in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele können für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die deren Auswirkungen auf die Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
f)
eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zum digitalen Wandel oder sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen sollen und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;
g)
gegebenenfalls für Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität eine Selbstbewertung der Sicherheit auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien, in der etwaige Sicherheitsprobleme ermittelt werden und in der dargelegt wird, wie diese Fragen im Hinblick auf die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts angegangen werden;
h)
eine Angabe, ob die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte umfassen, eine Erklärung inwiefern die betreffenden Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel — einschließlich der Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen — grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, sowie eine Angabe, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels ausmacht;
i)
geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die bis zum 31. August 2026 abzuschließen sind;
j)
die geplanten Investitionsvorhaben und den entsprechenden Investitionszeitraum;
k)
die geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen, die durch den vorgelegten Aufbau- und Resilienzplan abgedeckt sind (auch als „geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans” bezeichnet), zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen, inwiefern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz stehen und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entsprechen;
l)
gegebenenfalls Informationen über bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union;
m)
gegebenenfalls erforderliche flankierende Maßnahmen;
n)
eine Begründung der Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans sowie eine Erläuterung seiner Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 17;
o)
eine Erläuterung, wie die in dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Chancengleichheit für alle und zur durchgängigen Berücksichtigung dieser Ziele beitragen sollen, im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte, mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung der VN Nr. 5 und gegebenenfalls mit der nationalen Gleichstellungsstrategie;
p)
die Modalitäten für die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der entsprechenden Indikatoren;
q)
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Angabe, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen; diese Zusammenfassung wird dahingehend ergänzt, dass bei Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels eine Auflistung der konsultierten Interessenträger, eine Beschreibung der Ergebnisse des Konsultationsprozesses sowie ein Überblick darüber, wie die eingegangenen Beiträge darin eingeflossen sind, beigefügt wird;
r)
eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel und der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;
s)
gegebenenfalls den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie deren Bestandteile und
t)
sonstige relevante Informationen.

(5) Bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Synergien mit Aufbau- und Resilienzplänen anderer Mitgliedstaaten zu fördern.

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