Artikel 21c VO (EU) 2021/241

REPowerEU-Kapitel in Aufbau- und Resilienzplänen

(1) Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder 21b erfordern, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten, in dem Maßnahmen sowie ihre entsprechenden Etappenziele und Zielwerte dargelegt sind. Bei den in dem REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen handelt es sich entweder um neue Reformen und Investitionen, die seit dem 1. Februar 2022 auf den Weg gebracht wurden, oder um den erweiterten Teil von Reformen und Investitionen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der maximale Finanzbeitrag im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verringert wurde, bis zu einem geschätzten Kostenbetrag in Höhe dieser Verringerung auch in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates genannte Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, ohne diese zu erweitern.

(3) Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel sollen zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:

a)
der Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; Maßnahmen bezüglich der Erdöl-Infrastruktur und Erdölanlagen können zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn diesem bis zum 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage die vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährt wurde,
b)
der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien,
c)
Bekämpfung von Energiearmut,
d)
Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage,
e)
der Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, der Förderung der Stromspeicherung und der Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen,
f)
der Förderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Förderung der Wertschöpfungsketten von für den grünen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien.

(4) Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen — mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um die Erreichung der Ziele gemäß Absatz 3 im Einklang stehen, sowie eine Erläuterung welchen Beitrag diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu jenen Zielen leisten.

(5) Die geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels werden bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f nicht berücksichtigt.

(6) Abweichend von Artikel 5 Absätze 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, sofern die Kommission bezüglich der Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer positiven Bewertung gelangt:

a)
die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels unter Berücksichtigung umweltfreundlicherer durchführbarer Alternativen und der Gefahr von Lock-in-Effekten erforderlich und verhältnismäßig,
b)
der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, darunter die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen, zufriedenstellende Anstrengungen unternommen,
c)
ausgehend von qualitativen Überlegungen wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme nicht gefährdet,
d)
die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.

(7) Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

(8) Der gemäß Artikel 21a bereitgestellte Einnahmenbetrag darf nicht in Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fließen.

(9) Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen, die von einer positiven Bewertung der Kommission gemäß Absatz 6 abhängig sind, dürfen 30 % der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.