Artikel 21b VO (EU) 2021/241

Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele

(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel beantragen, dass die in Artikel 21c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele — unter den in Artikel 26a der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen — über aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds finanzierte Programme unterstützt werden. Diese Unterstützung wird gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und der fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

(2) Mittel können gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zur Unterstützung von in Artikel 21c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen übertragen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

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