Artikel 32 VO (EU) 2021/241

Evaluierung und Ex-post-Evaluierung der Fazilität

(1) Bis zum 20. Februar 2024 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung dieser Fazilität, und bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt sie ihnen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.

(2) In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird darin geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind, und es werden die Umsetzung der REPowerEU-Kapitel und deren Beiträge zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen bewertet.

(3) Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu Änderungen dieser Verordnung beigefügt.

(4) Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung der Fazilität und Informationen über ihre langfristigen Auswirkungen.

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