Artikel 31 VO (EU) 2021/241
Jahresbericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2) Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität erzielt wurden, sowie über den Stand der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte und den Stand der entsprechenden Zahlungen und Aussetzungen.
(3) Der Jahresbericht enthält ferner Angaben zu
- a)
- dem Beitrag der Fazilität zur Verwirklichung der Klimaschutz- und der Digitalisierungsziele;
- b)
- der Leistung der Fazilität auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4;
- c)
- den Ausgaben die gemäß Artikel 29 Absatz 4 im Rahmen der in Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche;
- d)
- einen Überblick über die in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichteten oder wirkenden Maßnahmen, ihre geschätzten Gesamtkosten sowie Angaben dazu, ob sich die Gesamtkosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der mindestens 30 % der geschätzten Gesamtkosten von in allen REPowerEU-Kapiteln genannten Maßnahmen ausmacht;
- e)
- die Anzahl von in allen REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen, die Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a unterfallen, sowie deren geschätzte Gesamtkosten;
- f)
- der Fortschritt der Durchführung der Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel in einem gesonderten Abschnitt, der Erfahrungsberichte nach Auswertung der Daten zu Endbegünstigten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält.
(3a) Die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen werden erst in den Jahresbericht aufgenommen, nachdem die Bewertung aller Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel gebilligt worden ist.
(4) Für die Berichterstattung über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten kann die Kommission gegebenenfalls den Inhalt der von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumente heranziehen.
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