Artikel 30 VO (EU) 2021/241
Aufbau- und Resilienzscoreboard
(1) Die Kommission führt ein Aufbau- und Resilienzscoreboard (im Folgenden „Scoreboard” ) ein, dem die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in jeder der in Artikel 3 genannten sechs Säulen zu entnehmen sind. Das Scoreboard dient als Leistungsberichterstattungssystem der Fazilität.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Scoreboards festlegt, damit der Fortschritt der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Absatz 1 erfasst werden kann.
(3) Aus dem Scoreboard gehen außerdem die Fortschritte hervor, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4 erzielt werden. Es enthält darüber hinaus den Fortschritt der Durchführung der Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln und ihren Beitrag zu den in Artikel 21c Absatz 3 festgelegten Zielen und Informationen über die Verringerung der Einfuhren fossiler Brennstoffe durch die Union und die Diversifizierung der Energieversorgung.
(4) Das Scoreboard ist bis Dezember 2021 einsatzbereit und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert.; Das Scoreboard wird auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht.
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